neues Verpackungsgesetz und seine Auswirkungen

Urheber: Deutscher Imkerbund e.V., Wachtberg, DIB aktuell 05/2018 (Seite 22)

Am 1. Januar 2019 tritt das Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackungsG) in Kraft und löst damit die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackungsV) ab. Ziel ist eine Verpackungsentsorgung auf nachhaltiger und wettbewerbsneutraler Grundlage. VerpackV und VerpackG gelten für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in den Verkehr bringen. Auch Online-Händler sind davon betroffen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Diese sind zu 100 Prozent zu lizenzieren. Hersteller sind zukünftig dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neu geschaffenen zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden. Ein Hersteller ist dabei derjenige Vertreiber, der verpackte Ware erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wir berichteten bereits in Ausgabe 3/2018, Seite 20 f., was der D.I.B. unternommen hat, um für seine Mitglieder Klarheit zu schaffen, inwieweit die Imkerei von der neuen Gesetzesregelung betroffen sein wird. Nach einem Gespräch mit der zentralen Lizensierungsstelle im Juli und Aussagen der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie Landwirtschaft und Ernährung ergibt sich folgender Sachstand:

1. Im Gegensatz zur VerpackungsV wird in § 3 Abs.14 Satz 1 VerpackungsG zukünftig eindeutig geregelt sein, dass als Hersteller einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung nur derjenige gilt, der solche Verpackungen „gewerbsmäßig“ in den Verkehr bringt. Damit wird klargestellt, dass derjenige, der Verpackungen lediglich im Rahmen eines „Hobbies“ befüllt und anschließend an Dritte abgibt (somit auch viele „Hobby-Imker“) nicht von der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG betroffen ist. Damit muss sich dieser auch nicht gem. § 9 VerpackG bei der zentralen Stelle registrieren lassen und regelmäßige Meldungen gem. § 10 VerpackG abgeben.

Gewerbsmäßig ist jede auf Gewinnerzielung gerichtete angelegte selbständige Tätigkeit. Nach der Regelung des § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) von 2015 sind die Imkereien bis zu 30 Völkern steuerfrei, da hier kein Gewinn erzielt werden kann. Es liegt somit bis zu dieser Grenze keine Gewinnnerzielungsabsicht und Gewerbsmäßigkeit vor, sondern es geht um reine Liebhaberei. Der Honig, der verkauft wird, dient dazu, einen Teil des Aufwandes für dieses Hobby zu decken.

2. Diejenigen Imker, die ihre Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben, haben zunächst grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten nach dem neuen VerpackungsG zu erfüllen. Es bleibt jedoch die Befreiung von der Systembeteiligungspflicht erhalten, wenn eine Mehrwegverpackung verwendet wird (siehe Ausnahmeregelung § 12 Nr. 1 VerpackungsG).

In § 12 werden grundsätzlich Mehrwegverpackungen ausgenommen. Es wird nicht näher beschrieben, ob dies nun explizit Pfandverpackungen sein müssen. Aber: Es muss eine Wiedererkennbarkeit der Verpackung vorhanden und ein Mehrwegsystem sichergestellt sein sowie möglichst ein Anreizsystem zur Rückgabe geschaffen werden. Pfand schafft diesen zusätzlichen Anreiz, das Glas zurückzubringen. Es sollte daher überall dort, wo es möglich ist, eingeführt werden. Zudem muss auf dem Glas selbst diese Möglichkeit „Mehrweg- oder Pfandglas“ erkennbar sein. Früher genügte ein Hinweis am Verkaufsort. Dies reicht nicht mehr aus.

(…)

Wenn die Mehrwegverpackung als Pfandglas gekennzeichnet ist, muss auch Pfand genommen und rückerstattet werden. Zumindest die Möglichkeit der Rücknahme kann auch an anderen Verkaufsstellen als nur bei Privatverkauf eingerichtet werden. Ein aufgestellter Korb mit einem Schild „Hier Rückgabe“ reicht dazu schon aus. Dies ist sogar in den Supermärkten in den Regionalecken, wo der Honig der Imker meist verkauft wird, oft problemlos möglich. Viele Geschäfte wie Bäckereien, Metzgereien, Getränkemärkte, Postfilialen sind aber auch durchaus bereit, die Gläser gegen Pfand zu verkaufen und zurückzunehmen. Das ist Verhandlungssache. Das Imker-Honigglas hat einen hohen Wiedererkennungswert und wird schon per se als Mehrwegglas angesehen. Dies ist bei Neutralgläsern anders. Beim 30 g Imker-Honigglas und Verpackungen (Tragetaschen, Geschenkkartons), die der Deutsche Imkerbund verkauft, erfolgt eine Vorlizenzierung durch den D.I.B., da davon ausgegangen wird, dass es sich um Einwegprodukte handelt.

Registrierung

Bei sämtlichen Verkäufen ohne Rücknahmemöglichkeit wie bspw. bei Internetverkäufen spielt zunächst die Frage der Gewerbsmäßigkeit eine Rolle. Ist diese gegeben, muss eine Lizenzierung erfolgen. Auf der Seite https://www.ihk-ve-register.de/inhalt/duale_systeme befindet sich eine Übersicht über Lizenzierungsmöglichkeiten.

Rückmeldung an den D.I.B.

Die genannten Ausführungen beruhen auf den Antworten der o. g. Ministerien. Sollte es in den Imkereien zu Problemen mit den Kontrollstellen oder der zentralen Stelle Verpackungsregister kommen, bitten wir um Mitteilung.

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